Geh-und Fahrrecht bei Immobilien

vonadmin
13. Juni 2018
Kategorie:   Allgemein

Ein Geh- und Fahrrecht bei Immobilien ist für Immobilienmakler sowie Gutachter bzw. Immobiliensachverständiger ein wichtiger Punkt der bei der Erstellung eines Gutachtens berücksichtigt werden muss. Für den Makler und Immobiliengutachter bzw. Sachverständigen Jürgen Schreiber der im Großraum Düsseldorf, Krefeld, Moers und Neuss tätig ist, werden diese Belastungen gerne übersehen. Diese Belastungen werden im Grundbuch in Abteilung II eingetragen. Für den Immobilienmakler und Immobiliensachverständigen bzw. Gutachter ist es wichtig zu wissen, mit welchen Rechten das Grundstück belastet ist. Erste Informationsquelle ist wie gesagt für den Makler und Sachverständigen bzw. Immobiliengutachter das  Grundbuch Abteilung II. Im Grundbuch sind in Abteilung II als dingliche Rechte auch Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönlich Dienstbarkeiten  eingetragen. Sie beruhen auf privatrechtlichen Vereinbarungen benachbarter Grundstückseigentümer sowie auf gesetzlich begründeten Nutzungsrechten von zum Beispiel Energie- und Telekommunikationsunternehmen. Zweite Informationsquelle für den Immobilienmakler und Immobiliensachverständigen bzw. Gutachter ist das Baulastenverzeichnis. Für den Makler und Sachverständigen bzw. Immobiliengutachter sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen ersichtlich, die auf einem Grundstück lasten. Im Baulastenverzeichnis hat sich der Eigentümer eines Grundstücks  verpflichtet etwas bestimmtes zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht kann unterschiedlich begründet werden . Zum einen als schuldrechtliche Vereinbarung zwischen 2 Personen oder die Bestellung als Grunddienstbarkeit.  Die schuldrechtliche Vereinbarung gilt ausschließlich für die unterzeichnenden Personen. Für den Immobilienmakler, Immobiliensachverständigen bzw. Gutachter hat dies zu Konsequenz, beim Immobilienverkauf erlischt dieses Recht. Für den Makler und Sachverständigen bzw. Immobiliengutachter im Raum Düsseldorf, Moers, Neuss und Krefeld sorgt eine Bestellung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch für mehr Rechtssicherheit. Diese bleibt auch beim Verkauf der Immobilie bestehen. Das Geh- und Fahrrecht  wird immer im Grundbuch des dienenden Grundstücks eingetragen. Natürlich entstehen auch Pflichten beim Wegerecht da dies auch mit Kosten verbunden ist. Üblicherweise trägt derjenige, der das Wegerecht ausübt (der Eigentümer des herrschenden Grundstücks), auch die Kosten für die Instandhaltung und Räumung, andere Vereinbarungen sind jedoch möglich. Daher sollte dieser Punkt immer sorgfältig geklärt werden. Wichtig: Der Rechteinhaber darf das Wegerecht nicht in beliebiger Weise ausüben, sondern ist angehalten, die Zuwegung möglichst schonend zu nutzen. Dies bedeutet, dass er die Auflagen einhalten muss, die an das Wegerecht geknüpft sind. Zudem muss er dafür sorgen, dass das Eigentum auf dem dienenden Grundstück (auf dem sich die Zuwegung befindet) weder beschädigt noch beeinträchtigt wird. So ist beispielsweise bei einem Fahrrecht nicht vorgesehen, dass das Auto des Wegerechtsinhabers auf der Zuwegung geparkt werden darf. Umgekehrt darf der Eigentümer des dienenden Grundstücks die Zuwegung nicht versperren. Für den Makler und Sachverständigen Jürgen Schreiber der als Makler und Sachverständiger in Düsseldorf, Neuss, Krefeld und Moers tätig ist, daß für das Gewähren des Wegerechts  eine Nutzungsentschädigung des Rechteinhabers an den Eigentümer des dienenden Grundstücks festgelegt werden kann. Um den Wert eines Wegerechts zu ermitteln, empfiehlt es sich, im Rahmen einer Grundstücksbewertung einen Sachverständigen einzuschalten. So kann am ehesten gewährleistet werden, dass eine angemessene Entschädigung vereinbart wird.


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