Miete

vonadmin
28. Oktober 2018
Kategorie:   Allgemein

Die  Miete wird im Mietvertrag vereinbart. Doch wann ist eine Mieterhöhung zulässig? Laut Jürgen Schreiber Immobilienmakler und Immobiliengutachter bzw. Sachverständiger der in Krefeld, Moers, Duisburg, Mönchengladbach, Rheinberg, Neukirchen-Vluyn, Neuss und Düsseldorf tätig ist, können Mieterhöhungen schnell zu einer finanziellen Belastung für die Mieter werden. Sehr oft ziehen Mieterhöhungen Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter nach sich. Für den in Krefeld ansässigen Immobilienmakler erfolgen in Deutschland rund  zwei Millionen Mieterhöhungen und davon sind fast ein Drittel fehlerhaft oder viel zu hoch. Die Erhöhung  ist gesetzlich geregelt. Die Rechtsgrundlage beruft sich hier auf das Bürgerliche Gesetzbuch. Hier wird ersichtlich, dass der Mieter nicht einfach die Miete eigenmächtig erhöhen kann, sondern die Mieter müssen dieser immer zustimmen, erst dann ist die Mieterhöhung auch rechtsverbindlich. Eine Mieterhöhung ist immer gerechtfertigt, wenn der Vermieter die diese an die ortsübliche Vergleichsmiete angleicht. Er darf die Miete auf das Preisniveau für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten Jahren anheben, so der Immobilienmakler und Immobiliengutachter bzw. Immobiliensachverständige der im Raum Krefeld, Moers, Duisburg, Mönchengladbach, Rheinberg, Neukirchen-Vluyn, Neuss und Düsseldorf tätig ist. Jedoch ist der Vermieter hier in der Pflicht auch zu begründen, warum nach seiner Meinung die Erhöhung für ihn ortsüblich ist. Als Grundlage für die Erhöhung kann der ortsübliche Mietspiegel oder auch Mietdatenbank Verwendung finden. Zur Bezifferung der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete für ein Wohnung, kann der Vermieter drei vergleichbare Wohnungen heranziehen. Daneben ist auch die Heranziehung eines Gutachtens von einem Immobiliensachverständigen oder Immobiliengutachter möglich. Der Mieter muss der Mieterhöhung immer zustimmen, auch wenn diese formal in Ordnung ist, die ortsübliche Miete nicht übersteigt und der Vermieter auch die Jahressperrfrist sowie Kappungsgrenze eingehalten hat. Die Jahressperrfrist sagt aus, das die letzte Mietangleichung mindestens  Monate zurückliegen muss, bevor nun erneut die Miete wieder erhöht werden kann. Durch die Kappungsgrenze ist festgelegt, dass eine Mieterhöhung für eine Wohnung lediglich innerhalb von drei Jahren um maximal  Prozent erfolgen darf. Dabei ist es egal, welche Mietpreise hier vergleichbare Wohnungen erzielen. Laut dem in Krefeld ansässigen Immobilienmakler und Sachverständigen muss der Mieter immer genügen Zeit haben, diese auch auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Zur Abklärung hat er den Monat, indem er die Mieterhöhung erhalten hat und die beiden darauffolgenden Monate Zeit. Jedoch sollten der Mieter keine Zustimmung geben, wenn gesetzliche Vorgaben nicht eingehalten wurden. Haben Sie noch Fragen, so sprechen Sie uns gerne an. Wir arbeiten in Krefeld, Moers, Duisburg, Mönchengladbach, Düsseldorf, Neuss, Rheinberg und Neukirchen-Vluyn als Immobilienmakler und Immobiliensachverständiger bzw. Immobiliengutachter.


  • Jürgen Schreiber Immobilien

    Geprüfter Immobilienmakler (ILS)

    Moerser Landstrasse 458a
    47802 Krefeld

    Mobil: +49 (0) 173 2 51 76 31
    Telefon: +49 (0) 2151 3 27 35 27
    info@immobilien-schreiber.com
  • Unbenannt kompetenzlogo
  • Advanced Search