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Ab November 2015 müssen Vermieter dem Mieter den Ein- oder Auszug wieder bescheinigen. Der Vermieter bzw. eine beauftragte Person z.B. Verwalter dem Mieter den Ein- oder Auszug innerhalb von- Tagen schriftlich oder elektronisch bestätigen. Durch die Vermieterbescheinigung soll Scheinanmeldung wirksam begegnet werden.
Die Bescheinigung sollte folgende Angaben enthalten:
– Name und Anschrift des Vermieters
– Art der des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
– Anschrift der Wohnung
– Name der meldepflichtigen Personen.
Bei Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu 1000 Euro bei nicht oder nicht richtig ausgestellten Bescheinigungen.
Der Vermieter kann sich bei der Meldebehörde davon überzeugen, ob sich der Mieter tatsächlich an- oder abgemeldet hat. Aber auch der Vermieter muss der Meldebörde mitteilen, wer bei Ihm wohnt oder gewohnt hat.

