Eigentümerversammlung

vonadmin
4. August 2016
Kategorie:   Allgemein

In der Eigentümerversammlung entscheiden die Eigentümer gemeinsam über das Gemeinschaftseigentum. Gemäß §23 des Wohneigentumsgesetzes erfolgt die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung. In der Regel übernimmt ein Verwalter den Vorsitz. Bei der Versammlung werden grundlegende Entscheidungen über das gemeinschaftliche Eigentum getroffen. Diese können z.B. bauliche Veränderungen, größere Instandsetzungsmaßnahmen, Verabschiedung des vom Verwalter ausgearbeiteten Wirtschaftsplan oder die Festsetzung der Instandhaltungsrücklage sein. Im §24 Wohneigentumsgesetz ist geregelt, dass die Eigentümerversammlung 1x im Jahr einzuberufen ist. Die Einberufung muss schriftlich erfolgen (Brief, Fax oder E-Mail). Eine Eigentümerversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mehr als ein Viertel der Eigentümer dies schriftlich beantragt. Ist mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile von den Stimmberechtigten Wohnungseigentümer vertreten, so ist die Versammlung beschlussfähig. Wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, muss der Vorsitzende eine neue Versammlung einberufen. Diese Versammlung ist dann in jedem Fall beschlussfähig unabhängig von der Höhe der repräsentierten Miteigentumsanteile. Beschlüsse können durch einfache Mehrheit, qualifizierte Mehrheit, doppelt qualifizierte Mehrheit und einstimmige Mehrheit aller Wohnungseigentümer gefasst werden. Bei der einfachen Mehrheit müssen mindestens 51% aller Anwesenden und vertretenden Stimmen über den Beschluss abstimmen. Diese Form der Mehrheit wird für die meisten Beschlüsse benötigt. Bei der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit müssen 51% der Stimmen im gesamten Objekt über den Beschluss abstimmen z.B. bei Entziehung des Wohneigentums. Bei der Abstimmung mit doppelter qualifizierter Mehrheit müssen mindestens 50% aller anwesenden und vertretenden Miteigentumsanteile und mindestens 75% aller Eigentümer (Kopfprinzip) über den Beschluss abstimmen. Diese Form der Mehrheit wird meistens für Instandsetzungsbeschlüsse mit Modernisierungsanteil benötigt. Die gefassten Beschlüsse müssen in einer Niederschrift dokumentiert werden und sind vom Verwalter, einem Wohnungseigentümer und wenn vorhanden vom Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats zu unterzeichnen. Ergänzend zu den Niederschriften muss eine Beschlusssammlung geführt werden. In dieser sind Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung festzuhalten. Daneben müssen alle schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Zeit der Verkündigung sowie Urteilsformeln von gerichtlichen Entscheidungen infolge eines Rechtstreites protokolliert werden. Die Eintragungen müssen fortlaufend erfolgen und nummeriert sein. Vermerke und Löschungen sind ebenfalls möglich.

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