Der Mietspiegel stellt in einer Übersicht die ortsüblichen Mieten einer Stadt oder Gemeinde im frei finanzierten Wohnungsbau dar. Er gibt den Mietparteien eine Orientierungsmöglichkeit, die Miethöhe je nach Lage, Ausstattung, Grundriss, Wohnfläche und Zustand der Wohnung zu bestimmen. In der Regel enthält er Mietrichtwerte Kaltmieten je Quadratmeter Wohnfläche. Man unterscheidet nach einfachen und qualifizierten Mietspiegel. Bei einem einfachen Mietspiegel werden die üblichen Wohnungsmieten dargestellt. Erfasst und ausgewertet werden diejenigen Mieten, die innerhalb der letzten 4 Jahre (gerechnet vom Erhebungsstichtag) bei Neuvermietung oder Mietänderungen vereinbart worden sind. Der qualifizierte Mietspiegel muss zusätzlich nach wissenschaftlichen Grundsätzen erarbeitet worden sein. Er muss durch die Gemeinde oder durch Interessenvertreter der Mieter und Vermieter anerkannt sein. Darüber hinaus muss er an die Marktentwicklung alle 2 Jahre angepasst und alle 4 Jahre neu erstellt werden. Er enthält verschiedene Kategorien mit unterschiedlichen Eigenschaften einer Wohnung aufgrund dessen der Mietzins festgesetzt wird. Kategorien können sein:
Der Stadtbezirk indem sich die Wohnung befindet
Die Lage (Verkehrslärm, Infrastruktur, Verkehrsanbindung)
Baujahr des Hauses
Ausstattung (Ofen oder Zentralheizung, Innen- oder Außentoilette, Parkettböden, Größe der Wohnung).
Wenn Wohnungen von den Grundmerkmalen der Mietwerttabelle abweichen, können Zu- oder Abschläge vorgenommen werden. Ein Zuschlag kann z.B. für eine überdurchschnittliche Sanitärausstattung berechnet werden. Ein Abschlag könnte die fehlende Heizung oder nicht isolierverglaste Fenster sein. Das Hauptanwendungsfeld des Mietspiegels ist das gesetzlich Mieterhöhungsverfahren, mit dem der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der vereinbarten Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann. Zudem ist der Mietspiegel eine wichtige Informationsquelle bei der Anwendung der sogenannten Mietpreisbremse. In Gebieten mit angespannten Wohnungsmarkt darf die zulässige Wiedervermietungsmiete die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 Prozent überschreiten. Per Gesetz ist keine Stadt verpflichtet, einen Mietspiegel bereitzustellen. Liegt kein Mietspiegel vor, kann die ortsübliche Vergleichsmiete beispielweise aus Mietdatenbanken von Mieter- und Eigentümerverbänden abgeleitet werden. Seit Juni 2015 hat jeder Mieter das Recht, zu erfahren, wie viel sein Vormieter gezahlt hat.