Die Hausgeldabrechnung und der Wirtschaftsplan sorgen für die die Verteilung der Kosten und Lasten jedes Wohnungseigentümers am Gemeinschaftseigentum. Über die Höhe der zu verteilenden Kosten entscheidet gemäß § 16 WoeigG die Größe des jeweiligen Miteigentumsanteil. Da es sich nicht um eine zwingende Vorgabe des Gesetzgebers handelt, können die Wohnungseigentümer per Beschluss der Eigentümerversammlung auch andere Regelungen vereinbaren. Grundlage für das Hausgeld ist der Wirtschaftsplan. Der Wirtschaftsplan wird jeweils zum Jahresanfang vom zuständigen Verwalter erstellt. Die Beschlussfassung darüber erfolgt im Rahmen der Eigentümerversammlung. Laut § 28 WoEigG muss der Wirtschaftsplan folgende Element enthalten:
Voraussichtliche Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums
Anteilsmäßige Verpflichtung der Eigentümer zur Lasten- / Kostentragung
Beitragsleistung der Wohneigentümer zur geplanten Instandhaltungsrückstellung
Wichtige Kostenbestandteile sind in der Regel die Betriebs- und Verwaltungskosten. Darunter fallen z.B. die Müllentsorgung, Straßenreinigung, Heizkosten, die Aufbereitung der Warmwasserversorgung oder Versicherungsprämien. Ein weiter wichtiger Bestandteil ist die Instandhaltungsrücklage für das Gemeinschaftseigentum. Mit Ihr können größere Reparaturen z.B. an Dach und Fassade bezahlt werden und bewahrt den Eigentümer vor hohen Nachzahlungen. Demzufolge sollte man die Instandhaltungsrücklage auch bei neuen Wohnanlagen nicht zu gering halten. Die erforderlichen finanziellen Mittel, die zur Deckung der Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums benötigt werden, werden anteilsmäßig auf die Eigentümer verteilt. Der Anteilsbeitrag ist das sogenannte Hausgeld. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres hat der Verwalter eine Jahresabrechnung zu erstellen. Ausgaben und Einnahmen müssen anhand einer Aufstellung transparent dargestellt werden. Bei Abweichung zu den im Wirtschaftsplan ermittelten kalkulierten Kosten ergeben sich, für den einzelnen Wohnungseigentümer Nachzahlungen oder Guthaben. Jeder Eigentümer hat das Recht, die Jahresabrechnung mit den dazugehörigen Belegen zu prüfen. Bei Unstimmigkeiten ist der Verwalter anzusprechen, damit eine Abklärung und Korrektur durchgeführt werden kann. Nach der Beschlussfassung beträgt die Anfechtungsfrist einen Monat. Sollte ein Wohnungseigentümer die laut Wirtschaftsplan bzw. Jahresabrechnung festgelegten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, kann die Entziehung des Wohnungseigentums die Folge sein. Dies ist im § 18WoEigG geregelt.