Die Nebenkostenabrechnung ist immer wieder ein Streitthema

vonadmin
22. Juli 2016
Kategorie:   Allgemein

Die Nebenkostenabrechnung ist immer wieder ein Streitthema zwischen Vermieter und Mieter. Diese Unstimmigkeiten beschäftigen immer wieder die zuständigen Gerichte. Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, die Nebenkosten zu tragen. Doch im Mietvertrag wird geregelt, dass der Mieter die Nebenkosten trägt. In den meisten Fällen vereinbaren Mieter und Vermieter, dass auf die jährliche Nebenkostenbelastung monatliche Vorauszahlungen geleistet werden. Der Vermieter verpflichte sich, nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine detaillierte Kostenaufstellung zu machen. Dieser Betrag wird dann mit den Vorauszahlungen verrechnet. Der deutsche Mieterbund geht davon aus, dass jede 2. Nebenkostenabrechnung falsch ist. Eine korrekte Abrechnung enthält immer eine Zusammenstellung der Gesamtkosten. Im Mietvertrag wird vereinbart in welchem Verhältnis die Nebenkosten verteilt werden. Wurde nichts vereinbar sind die Nebenkosten laut Mietrechtsformgesetz nach der Wohnfläche zu berechnen. Betriebskosten, die nach einem erfassten Verbrauch abhängen, sind nach Verbrauch abzurechnen. Heizkosten müssen zu mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach Verbrauch und der Rest nach Wohnfläche abgerechnet werden. Auch Wasserkosten können verbrauchsgenau abgerechnet werden. Zu den Betriebskosten zählen: Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Aufzug, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart, Gemeinschaftsantennenanlage, Eis- und Schneebeseitigung etc.. Nicht mit abgerechnet werden, dürfen z.B. Kosten für leerstehende Wohnungen, Reparaturkosten und Ersatzanschaffungen, unnötige Mülltonnen und die Rücklagen für Instandhaltung und Sanierung bei Häusern mit mehreren Eigentumswohnungen. Für die Betriebskostenendabrechnung hat der Vermieter Fristen einzuhalten. Der Vermieter muss die Abrechnung innerhalb von zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums in Rechnung stellen. Erhält der Mieter die Rechnung später, muss er nicht nachzahlen. Hat er zu viel gezahlt, erhält er das Geld trotzdem zurück. Der Mieter sollte die Abrechnung genau prüfen. Sollte er Fehler feststellen kann er innerhalb einer Frist von zwölf Monaten Widerspruch einlegen. Versäumt der Vermieter die für Ihn geltende Frist, so kann keinerlei Einwände mehr gegen die Nebenkostenabrechnung geltend machen. Offene Forderungen aus der Nebenkostenabrechnung müssen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Abrechnung beglichen werden. Besteht ein Verdacht auf einen Fehler in der Abrechnung und die Überprüfung dauert noch an, sollte eine Zahlung nur unter Vorbehalt und mit der Möglichkeit einer Rückforderung erfolgen.


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